Bundespräsidentenwahl 2016 - MH Prognostics


Vorgeschlagene Wahlrechtsänderungen


Da die Bundespräsidentenstichwahl 2016 primär aufgrund von mangelhafter Sorgfalt bei der Umsetzung wahlrechtlicher Normen insbesondere bei der Briefwahl aufgehoben wurde, sind wesentliche Bestimmungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes (BPräsWG) zu überprüfen und derart umzugestalten, dass selbiges auch korrekt und in angemessener Weise vollzogen werden kann.
Darüber hinaus haben die Wahlbehörden durch geeignete Vorbereitung sicherzustellen, dass der Aufwand beim Auszählen - insbesondere der Wahlkarten - in angemessener Frist bewältigt werden kann.

Daher werden im BPräsWG folgenden inhaltliche Änderungen vorgeschlagen:

1) Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Wahlgrundsatzes "persönliches Wahlrecht":
a) Bei Beantragung einer Wahlkarte ist die Identität nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zweifelsfrei nachzuweisen.
b) Die Ausfolgung beantragter Wahlkarten hat - zumindest im Inland - jedenfalls persönlich bzw. als RSa-Postsendung zu erfolgen, daher keine Abgabe an Ersatzbevollmächtigte (d.h. keine RSb-Sendungen)!
c) Die gesetzlichen Bestimmungen für die Beantragung von Wahlkarten durch Österreicher, die ihren Aufenthalt dauerhaft im Ausland haben, dürften ausreichend sein.


2) Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Wahlgrundsatzes "geheimes Wahlrecht" sowie zur Sicherstellung von hoher Transparenz beim Auszählungsvorgang sowie von auch für den Durchschnittsbürger einfachen Nachvollziehbarkeit des gesamten Wahlverfahrens:
a) Demokratiepolitisch massiv bedenkliche Wahlmethoden wie z.B. e-voting sind verfassungsrechtlich auszuschließen.
b) Da das Wählen per Wahlkarte im Inland nicht die Standardform, sondern nur die Ersatzvariante darstellt, wäre darüber hinaus zu prüfen, ob Wahlkarten im Inland nur bei Angabe von triftigen Gründen (und nicht aus reiner Bequemlichkeit) beantragt und ausgefolgt werden sollten.
Es könnte z.B. festgelegt werden, dass postalisch aufgegebene Briefwahlstimmen nur dann gültig sind, wenn sie nachweislich im Ausland aufgegeben wurden (d.h. Ausscheiden der Wahlkarten bei inländischem Poststempel). Im Inland sollte mit Wahlkarte natürlich entweder in jedem Wahllokal, oder zumindest in einem Wahlkarten-Wahllokal pro Bezirk gewählt werden können.


3) Zur Sicherstellung der Unbeeinflussbarkeit von Wahlberechtigten durch vorzeitig bekannte Wahlergebnisse ist der Wildwuchs bei den Öffnungszeiten der Wahllokale einzudämmen bzw. zumindest deutlich zu verringern.
a) Die Öffnungszeiten der Wahllokale sollten bundesweit zwischen 6 und 18 Uhr möglich sein.
b) Als bundesweites Mindesterfordernis sollte jedes Wahllokal mindestens 6 Stunden durchgehend geöffnet sein und frühestens um 15 Uhr schließen dürfen.
Wahllokale in Gemeinden über 5.000 Einwohner sollten mindestens 8 Stunden und zumindest bis 16:00 Uhr geöffnet sein, Wahllokale in Gemeinden über 50.000 Einwohner sollten mindestens 10 Stunden und zumindest bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
D.h. als "Kernzeit" sollten auch die kleinsten Wahllokale in Österreich zwischen 9 und 15 Uhr garantiert geöffnet haben, in größeren Gemeinden zumindest zwischen 8 und 16 Uhr, sowie in größeren Städten zumindest zwischen 7 und 17 Uhr.
c) Mit der Stimmenauszählung in den Wahlsprengeln (mit Ausnahme der Briefwahlkarten) darf ab Schließung des Wahllokales begonnen werden, Ergebnisse dürfen jedoch VOR 17 Uhr nur an das BMI gemeldet werden.


4) Maßnahmen zur Erleichterung der Auszählung der Wahlkartenstimmen in korrekter Weise und in angemessener Frist:
a) Um eine administrierbare Auszählung der Wahlkarten noch am Wahltag selbst in angemessener Frist zu gewährleisten, sollte der Wahlschluss für Wahlkarten und damit auch die Frist für aus der Briefwahl einlangende Wahlkarten von Sonntag 17 Uhr auf Samstag 17 Uhr vorverlegt werden.
b) Die Auszählung der Wahlkarten könnte am Wahlsonntag ab Mittag (ab ca. 12 oder 13 Uhr) starten. Vorbereitende administrative Vorarbeiten (Vorprüfungen, Vorsortierungen) um den Ablauf der eigentlichen Auszählung zu erleichtern bzw. zu beschleunigen, könnten bereits vorher (z.B. ab 9 oder 10 Uhr) zulässig sein.


5) Die Strafandrohungen für Wahlmanipulationen sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzuheben.


Darüber hinaus sollten gesetzliche Klarstellungen getroffen werden (z.B. mittels Erlass des BMI),
um den administrativen Aufwand beim Auszählen der Wahlkarten in großen Bezirkswahlbehörden in angemessener Zeit bewältigen zu können:

a) Klarstellung, dass Hilfskräfte bei der Auswertung bzw. Auszählung der Stimmen explizit zulässig sind, solange ihre Tätigkeit von Mitgliedern der Wahlkommission überwacht wird.

b) Ebenso Klarstellung, dass die Wahlbehörden - auf Basis der ihnen bekannten Anzahl an ausgegebenen Wahlkarten - in eigener Verantwortung mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen haben, dass eine ausreichende Anzahl von (Hilfs-)Personal zur Verfügung steht, um die Auszählung auch in großen Bezirken in einem angemessenen Zeitraum (4 bis max. 8 Stunden) bewältigen zu können. Zusatzkosten durch allenfalls nötige Überstunden sind vom BMI außertourlich abzugelten.





Kommentar vom: 03.07.2016 | © 2016 by MH Prognostics [universalist@gmx.at | 1230 Wien]